1. Aufnahme

1.1 In unseren Kindergarten nehmen wir Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zu Beginn der Schulpflicht auf. Der Stichtag ist der 31. August, das heißt die Kinder müssen am 31.08. das dritte Lebensjahr vollendet haben.

1.2 Über die Aufnahme der Kinder entscheidet die Kindergartenleitung in enger Absprache mit dem Kindergartenteam. Mit allen einen Antrag stellenden Eltern wird ein Vorstellungsgespräch, gemeinsam mit dem Kind zur Feststellung des sprachlichen Hintergrundes in der Familie, geführt.

1.3 Jedes Kind muss vor der Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht werden. Die ärztliche Bescheinigung muss innerhalb von 48 Stunden vor dem ersten Kindergartentag der Schulärztin oder der Schulkrankenschwester vorgelegt werden.

1.4 Kinder mit Beeinträchtigungen können den Kindergarten besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann.

 

2. Öffnungszeiten und Ferien

2.1 Unser Kindergarten ist von Montag bis Freitag von 7.45 bis 18.00 Uhr geöffnet.

2.2 Die Kinder müssen bis spätestens 9.00 Uhr in den Kindergarten gebracht werden.

2.3 Betreuungsangebote:

  • 7:45 bis 15:00 (Frühstück, Mittagessen, Nachmittagssnack)
  • 7:45 bis 18:00 (Frühstück, Mittagessen, 2 Nachmittagssnacks)

2.4 Die Ruhezeit im Kindergarten findet von circa 12:30 bis circa 14:30 Uhr statt. Schlafen und Zähneputzen ist im Kindergarten optional.

2.5 Der Kindergarten macht gemeinsam mit der Schule der DSBU-Ferien. Diese sind: ca. eine Woche im Oktober (Herbstferien), ca. zwei Wochen über Weihnachten (Weihnachtsferien), ca. eine Woche im Februar (Winterferien), ein bis zwei Wochen über Ostern (Osterferien) und fünf bis sechs Wochen Sommerferien. Die Ferienzeiten sind im aktuellen Schuljahresplan der DSBU auf der Website einzusehen.

2.6 Bei Fehlen Ihres Kindes muss das Kindergartenteam benachrichtigt werden. Die verschiedenen Gruppen können über das Festnetz in der Zeit von 8 bis 9 Uhr morgens angerufen werden.

2.7 In den ersten drei Wochen der Sommerferien bieten wir ein Sommerprogramm an. Die Öffnungs- und Betreuungszeiten in diesen drei Wochen sind von 8:00 bis 15:00 Uhr.

2.8 An 1 – 2 Tagen im Jahr bleibt unsere Einrichtung geschlossen, da die PädagogInnen an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Die jeweiligen Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben.

 

3. Beiträge

3.1 Bei der Einschreibung fällt ein einmaliger Aufnahmebeitrag von 800 Euro an. Dieser Beitrag wird nicht zurückerstattet. Beim 2. Kind beträgt der Betrag die Hälfte.

3.2 Die aktuellen Beiträge für den Kindergartenerhalten sie auf Anfrage.

3.3 In den Beiträgen sind die Kosten für die Verpflegung sowie Kosten für Ausflüge enthalten.

3.4 Für Geschwisterkinder wird ein Rabatt von 5% des Gesamtbeitrages, pro Kind, gewährt.

3.5 Für Kinder, die bis 18.00 Uhr angemeldet sind, sind die Nachmittagskurse beitragsfrei.

3.6 Bei vorzeitigem Austritt werden bezahlte Beiträge für das laufende Trimester nicht erstattet.

3.7 Weitere Details zu Beiträgen und Zahlung sind in der Elternvereinbarung zu finden.

 

4. Aufsicht

Das pädagogische Kindergartenpersonal ist während der Öffnungszeiten für die angemeldeten Kinder des Kindergartens verantwortlich. Auf dem Weg von und zum Kindergarten sind die Eltern für ihr Kind verantwortlich. Sobald das Kind abgeholt worden ist, liegt die Aufsicht bei den abholberechtigten Personen, auch wenn sie sich noch im Kindergarten aufhalten.

 

5. Versicherung

5.1 Die Kinder sind auf direktem Weg zum Kindergarten, während der Betreuungszeit im Kindergarten und auf dem direkten Nachhauseweg, sowie auf Ausflügen, gegen Unfälle versichert.

5.2 Gegen Verlust, Beschädigung oder Verwechslung der Garderobe sind wir nicht versichert. Die Einrichtung übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Kleidungsstücke, Spielzeuge oder Wertgegenstände. Über verlorene Gegenstände, die nicht abgeholt werden, verfügt die Einrichtung nach jeweils sechs Monaten. Wichtig: Bitte Beschriften sie alle Gegenstände und Kleidung mit dem Namen Ihres Kindes.

 

6. Regelungen in Krankheitsfällen

6.1 Die Eltern von erkrankten Kindern sind ausnahmslos dazu verpflichtet, den Kindergarten über die Art der Erkrankung zu informieren. Bei Infektionskrankheiten ist der Kindergarten außerdem zu informieren, wenn eine Person in der Wohngemeinschaft des Kindes erkrankt ist.

6.2 Es bestehen im Kindergarten zum Zwecke des Infektionsschutzes Besuchsverbote für Personen, bei denen der Verdacht oder die Erkrankung ansteckender Krankheiten besteht (Tbc, ansteckende Darmerkrankungen, ansteckende Haut- oder Augenkrankheiten, Streptokokken Infektionen, Kinderkrankheiten etc.). Eine vollständige Liste der Krankheiten, bei denen Besuchsverbot besteht, ist in den Kindergartengebäuden ausgehängt und kann im Hygienekonzept des Kindergartens eingesehen werden. Im Kindergarten bestehende Infektionen werden den Eltern per Mail und durch Aushänge in den Gebäuden bekannt gegeben.

6.3 Bei den meisten Erkrankungen ist die vollständige Genesung eine Bedingung für die Wiederzulassung, bei einigen Erkrankungen ist die Wiederzulassung aber auch vorher wieder möglich (z.B. bei Behandlungen mit Antibiotika).  Ist das Kind aufgrund von Krankheit drei Tage oder länger abwesend, wird der Kindergarten zudem ein ärztliches Attest verlangen, das die Wiederzulassung aus medizinischer Sicht gutheißt. In jedem Fall muss das Kind 24 Stunden fieberfrei sein, um den Kindergarten wieder besuchen zu können. Kinder, die sich übergeben haben oder Durchfall haben, dürfen den Kindergarten frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder Durchfall wieder besuchen.

6.4 Das Fachpersonal (Ärztin, Krankenschwester, ErzieherInnen) des Kindergartens entscheidet bei anwesenden Kindern, ob sie gegebenenfalls nach Hause geschickt werden müssen. Die Eltern sind in diesem Fall verpflichtet, ihr Kind aus der Einrichtung abzuholen. Das Fachpersonal handelt im Sinne des Kindes, der Gemeinschaft und des Infektionsschutzes.

6.5 Medikamentenvergabe ist nur in Ausnahmefällen, wie bspw. bei chronischen Erkrankungen, nach Absprache mit der Leitung, der schriftlichen Anweisung des Arztes und der schriftlichen Einwilligung der Eltern möglich.

 

7. Transportdienst

7.1 Die DSBU bietet einen optionalen Transportdienst für die Kinder an. Die Inanspruchnahme des Transportdienstes ist mit zusätzlichen Beiträgen verbunden.

7.2 Anmeldungen für den Transportdienst müssen am Anfang des jeweiligen Schuljahres beantragt werden. Anmeldungen für Transport im laufenden Schuljahr werden nur unter Vorbehalt berücksichtigt.

 

8. Verbindliche Anerkennung

Die Anerkennung der Kindergarten-Ordnung ist für die Anmeldung des Kindes verbindlich. Mit der folgenden Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten wird bestätigt, dass die Ordnung gelesen und verstanden wurde und anerkannt wird.